Kent D. Lerch

Schriftenreihe Die Sprache des Rechts

Die Diskussion um die Sprache des Rechts ist gekennzeichnet von der Diversität und Heterogenität der vertretenen Positionen. Die wichtigsten dieser Beiträge werden in der dreibändigen Schriftenreihe Die Sprache des Rechts gesammelt und gesichtet. Das Gesamtwerk umfasst 1.674 Seiten und enthält 66 Beiträge von Juristen, Linguisten, Germanisten, Anglisten, Soziologen, Psychologen, Philosophen und Schriftstellern aus Deutschland, Österreich, der Schweiz, Großbritannien, Frankreich, Italien, Norwegen und den Vereinigten Staaten.

Die Sprache des Rechts. Studien der interdisziplinären Arbeitsgruppe Sprache des Rechts der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Im Auftrag der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften herausgegeben von Kent D. Lerch. 3 Bände:
·  Recht verstehen. Verständlichkeit, Missverständlichkeit und Unverständlichkeit von Recht. Erster Band der Schriftenreihe Die Sprache des Rechts, 486 Seiten, 98,00 €, Verlag Walter de Gruyter, ISBN 3-11-018142-8
 ·  Recht verhandeln. Argumentieren, Begründen und Entscheiden im Diskurs des Rechts. Zweiter Band der Schriftenreihe Die Sprache des Rechts, 622 Seiten, 118,00 €, Verlag Walter de Gruyter, ISBN 3-11-018398-6
·  Recht vermitteln. Strukturen, Formen und Medien der Kommunikation im Recht.  Dritter Band der Schriftenreihe Die Sprache des Rechts, 566 Seiten, 118,00 €, Verlag Walter de Gruyter, ISBN 3-11-018400-1

Band 1, Recht verstehen, verfolgt die Kritik an der Sprache des Rechts zurück bis in die Zeit der Aufklärung, die die Verständlichkeit der Gesetze zu ihrem Anliegen machte. Diese Sprach­kritik sucht seit den siebziger Jahren vermehrt bei der Lin­guistik um Rat und so kam es in den letzten Jahren zu einer Reihe von weithin beachteten Pro­jekten für eine „bürger­freund­liche­re” neue Gesetzessprache. An verschiedenen staat­­­lichen Stel­len der Ge­setzesproduktion wurden Sprach­dienste geschaffen, in denen Linguisten zusam­men mit Juristen an der Redaktion von Ge­setzen mitarbeiten. Vorsichtige Stimmen sowohl aus der Rechts- wie aus der Sprach­wissen­schaft verweisen allerdings darauf, daß sich die Sprachwirklichkeit der Rechtswelt solchen Be­mühungen gegenüber aber als recht resistent erwiesen hat. Die Grenzen der Möglichkeit, Recht zu verstehen, werden daher neu ausgelotet.

Band 2, Recht verhandeln, analysiert das juristische Alltagsverständnis, das noch immer von der rechtspositivistischen Vorstellung geprägt ist, es gelte nur, das Recht, das in den Rechts­texten enthalten sei, aus diesen heraus­zu­prä­pa­rieren, da dort die Ent­­scheidung jedes einzelnen Rechts­falls bereits vorweggenommen sei. Kritik daran wurde erstmals in den 50er Jahren laut, als man sich auf die klas­sische Rhetorik als Argumentations­theo­rie zurückbesann, mit der sich leichter als mit traditioneller Semantik oder Logik be­­greifen läßt, was vor sich geht, wenn Juristen Entscheidungen fällen. Die Theorie der juristischen Argumentation beherrscht noch heute neben Her­me­neutik und logisch-sprachphilosophisch orientierten Ansätzen als dritte wichtige Theorie­strömung die juristische Methodendiskussion. Betrachtet wird jedoch auch  die pragmatische Seite der juristischen Argumentation wie etwa der Aufbau einer Gerichtsrede oder die persuasiven Techniken, die von der Rhetorik studiert werden.

Band 3, Recht vermitteln, untersucht aus rechtslinguistischer Perspektive, welche kommunikativen Rollen die Rechtsinstitutionen den verschiedenen Akteuren aufprägen und wie die Personen diese Rollen ausfüllen; gefragt wird auch, welche Verständigungsprobleme sich aus dem Zusammentreffen von Experten und Laien ergeben. Seit den 70er Jahren gibt es zu dem weiten Problemkomplex der Kommunikation im Recht auch im deutschsprachigen Raum eine intensive Forschung mit unterschiedlichen theoretischen und methodologischen Ansätzen, seien es Konversationsanalyse, Ethnomethodologie, Handlungstheorie oder Institutionentheorie. Dabei wird die Kommunikation vor Gericht als ein Geschehen in den Blick genommen, in dem unterschiedlichen Weltsichten aufeinanderprallen, wobei es darum geht, welche warum obsiegt und den Weg ins Urteil findet („Legal Storytelling”). Gleichfalls von Interesse ist darüber hinaus die erst in den letzten Jahren entwickelte Medientheorie des Rechts, welche von der Annahme ausgeht, dass die Formen und Inhalte der Rechtskommunikation konstitutiv mit den Medien der Rechtskommunikation verknüpft sind.

Wenn sie mehr über die Schriftenreihe Die Sprache des Rechts erfahren möchten, finden Sie weitere Informationen auf der Navigationsleiste links unter Sprache des Rechts.


Verständlichkeit von Versicherungsklauseln

Das „Kleingedruckte” in Verträgen ist den meisten Bürgern ein Ärgernis. Kaum jemand findet die Zeit, die vielen eng bedruckten Seiten zu lesen – und wer es versucht, gibt meist nach kurzer Zeit entnervt wieder auf. Auch die höchsten deutschen Gerichte haben sich wiederholt mit diesen Klauselwerken auseinandersetzen müssen. Schon 2001 hatte der Bundesgerichtshof beanstandet, dass aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht hinreichend klar wird, welche wirtschaftlichen Nachteile man bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages in Kauf nehmen muss. Das Gericht bemängelte, dass viele Kunden nicht darüber aufgeklärt wurden, dass lediglich ein geringer Teil der von ihnen eingezahlten Prämien angespart und der Großteil der in den ersten Jahren gezahlten Beiträge zur Deckung der Abschluss- und Betriebskosten verwendet wird – mit der Folge, dass bei vorzeitiger Kündigung kein Rückkaufswert vorhanden ist. Der BGH hatte daher entschieden, dass die Klauseln über Rückkaufswert, Abschluss- und Stornokosten undurchsichtig und daher unwirksam seien. Auf dieses Urteil hin überlegten sich die Versicherer neue Bedingungen, die ihrer Meinung nach klarer und besser verständlich waren. Inhaltlich blieb aber alles beim Alten: aus den eingezahlten Beiträgen wurden erst einmal die Abschlusskosten und die Provisionen für die Vermittler bezahlt, bevor sie den Versicherten zugute kamen. Dieses Vorgehen hat der BGH nun mit seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 gerügt und auch die neuen Klauseln für unwirksam erklärt. Der Rückkaufswert dürfe nicht länger von den Versicherungen klein gerechnet werden. Die Ausschüttungen – die bei Kündigung in den ersten Jahren durch die Kosten oft aufgefressen wurden – dürften einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, erklärten die Karlsruher Richter. Anderweitige Klauseln verstoßen nach Auffassung des Gerichts gegen das Transparenzgebot und benachteiligten den Verbraucher unangemessen.

Das neue Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt nicht nur den Verbraucherschutz, es hat auch Auswirkungen auf die gut 15 Millionen zwischen 1994 und 2001 abgeschlossenen Verträge für Kapitallebensversicherungen, zu denen die Versicherungsbranche an die 50 Milliarden Mark an Abschlusskosten kassiert hat. Nach Schätzungen des Bundes der Versicherten sind etwa 5 Millionen dieser Verträge schon wieder gekündigt worden – und es steht zu erwarten, dass es noch mehr hinzukommen, denn aufgrund von Scheidung, Arbeitslosigkeit oder Krankheit werden mehr als 60% aller abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherungen vor ihrem vertraglich vereinbarten Ende gekündigt. Dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zufolge hat die Stornoquote im Jahr 2003 den höchsten Stand der vergangenen zehn Jahre erreicht und wird auf diesem hohen Niveau bleiben. An der Höhe des Stornovolumens der Versicherungen, das allein im letzten Jahr rund 12 Milliarden Euro betrug, werden schwere Defizite im Versicherungswesen erkennbar, die sich nach Auffassung der Gerichte nicht zuletzt daraus ergeben, dass die Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder AVB nicht klar und verständlich sind.

Die interdisziplinäre Arbeitsgruppe Sprache des Rechts. Vermitteln, Verstehen, Verwechseln der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften hat daher in den Jahren 2001 bis 2004 eine umfangreiche empirische Untersuchung zur Verständlichkeit der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Riester-Rente durchgeführt. Geklärt werden sollte, welche Verstehensprozesse ablaufen und welches Verstehensergebnis erzielt wird, wenn Personen mit unterschiedlichem Hintergrundwissen – Versicherungsvermittler, Juristen und Laien – Klauseln aus Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu deuten haben. Das bemerkenswerteste Resultat der Untersuchung ist, dass sich die Leistungen dieser drei Gruppen nicht erheblich voneinander unterscheiden: Keine erbrachte ein zufriedenstellendes Ergebnis. Legt man die Ergebnisse der empirischen Studie zugrunde, ist die Transparenz Allgemeiner Versicherungsbedingungen als unzulänglich einzustufen. Die Verstehensprobleme sind dabei vor allem darin begründet, dass es zu keiner hinreichenden Interaktion von Textinformation, Hintergrundwissen und Verarbeitungsstrategien kommt. Dementsprechend konnte nicht einmal die Hälfte der Probanden richtig einschätzen, mit welchen finanziellen Einbußen bei einer Kündigung der Versicherung nach drei Jahren zu rechnen ist. Nur 60% der Versicherungsvermittler und lediglich 50% der Juristen schätzten die Größenordnung der zu erwartenden Verluste richtig ein, während 70% der Laien annahmen, die zu gewärtigenden Abzüge würden nach drei Jahren weniger als 500 Euro betragen – tatsächlich beliefen sie sich aber auf mehr als 1.500 Euro .

Wenn sie mehr über die Ergebnisse der empirischen Studie zur Verständlichkeit von Versicherungsklauseln erfahren möchten, finden Sie weitere Informationen auf der Navigationsleiste links unter Transparenz.